Unsere AGB


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Bempflinger Lebensmittel GmbH

(Stand Mai 2014)

 

I. Allgemeines

1. Für alle von uns mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Geltung etwaiger vom Kunden verwendeter Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen diesen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

3. Mündliche Abweichungen und Ergänzungen bestehen zurzeit nicht; künftige mündliche Abweichungen und Ergänzungen sind möglich, gelten dann aber nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden.

 

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns einen Zwischenverkauf vor. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zustande. 

2. Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, welches wir berechtigt sind, innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk inkl. Verpackung, ausschließlich Fracht und Entladung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt uns die Wahl des Abgangslagers vorbehalten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise verstehen sich in Euro, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart wurde. 

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen rein netto. Skonto-Abzüge sind nur dann zulässig, wenn diese zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Zahlt der Kunde den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. dem vereinbarten Zahlungstermin, gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzugs des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % p.a. zu fordern. Die Geltendmachung höherer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. 

3. Zahlungsanweisungen, Wechsel oder Schecks werden nicht an Erfüllungs statt, sondern lediglich erfüllungshalber entgegengenommen. Bei Zahlungen mit Zahlungsanweisungen, Wechseln und Schecks tritt Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Zahlungen sind spesenfrei an uns zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Kunde, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist den Vertrag kündigen, alle bisher erbrachten Leistungen abrechnen und Schadenersatzansprüche gegen den Kunden stellen.

5. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

 

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Von uns genannte Liefertermine oder Fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 

2. Soweit Lieferzeiten vereinbart werden, beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt in jedem Fall voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir dem Kunden sobald als möglich mitteilen.

4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5. Höhere Gewalt, wie Streiks, Aufstand, Aufruhr, Krieg, Arbeitskampf oder irgendwelche anderen Gründe, auf die wir keinen Einfluss haben und die die Erfüllung unserer Vertragspflichten verhindern, befreien uns von der Lieferverpflichtung. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

7. Eine Lieferung gilt auch im Falle einer Über- oder Unterschreitung der Liefermenge als mangelfrei, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt. Der Kaufpreis bestimmt sich nach der tatsächlichen Liefermenge.

 

V. Versand, Gefahrübergang, Teillieferungen

1. Der Versand unserer Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Transportrisiko trägt der Kunde.

2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.

3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. 

 

VI. Mängelansprüche, Haftung

1. Der Kunde hat empfangene Ware unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen nach deren Erhalt, auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und ggf. garantierte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß. Beanstandungen und Rügen, die gegenüber Dritten, wie z.B. Handelsvertretern oder Transporteuren geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Mängelanzeige uns gegenüber dar.

2. Erkennbare Minder- oder Mehrmengen und äußerlich erkennbar beschädigte Waren sind bereits auf der Empfangsquittung zu vermerken. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, gilt die Ware insoweit als vertragsgemäß. 

3. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Liefergegenstände und ihre Verpackung zur Inspektion zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 

5. Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung der Ware sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen oder die gelieferte Ware auf unsere Kosten nachzubessern. Der Kunde setzt uns hierzu eine angemessene Nachfrist. Der ersetzte Liefergegenstand wird unser Eigentum und ist an uns zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen innerhalb der vom Kunden bestimmten Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag über die mangelhafte Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

6. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands. Etwaige beim Kunden entstehende Kosten trägt dieser selbst. Notwendige Montage- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen aufgewendet werden, hat der Kunde zu bezahlen. Durch etwaige seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Arbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7. Wir haften nicht für Schäden des Liefergegenstands, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete, unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Verwendung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung, Nachbesserung oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte, oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

8. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens -einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des Kunden, wenn

a) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben,

b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Person beruht, oder

c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- und Gesundheitsschaden geführt hat,

d) wir aus sonstigen Gründen z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften.

In allen anderen Fällen ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Die Bestimmungen gemäß Abs. 8 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden vor.

2. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden oder von einem durch ihn beauftragten Dritten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf diese neue Sache. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht von uns gelieferten Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferten Waren gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die in diesem Fall in unserem, Eigentum bzw. Miteigentum stehende Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.

4. Der Kunde hat die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf seine Kosten zu versichern. 

5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die gemäß Absatz 6 im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.

6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn er seinen Käufer anweist, den Kaufpreis direkt an uns zu zahlen. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so muss der Kunde seinen Käufer nur anweisen, den Anteil des Kaufpreises direkt an uns zu bezahlen, der dem Rechnungswert der von uns gelieferten Vorbehaltsware entspricht.

7. Der Kunde tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so gilt die in Satz 1 und 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltswaren. 

8. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem gemeinsamen Geschäftsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. die Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist. Auf Verlangen hat uns der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Kontaktdaten zu benennen und diesen die Abtretung an uns anzuzeigen. Wir sind befugt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

9. Soweit die Ware noch beim Kunden lagert, ist dieser bei einem Zahlungsverzug, auch ohne dass wir vom Vertrag zurücktreten, zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Für diesen Fall gestattet der Kunde uns hiermit unwiderruflich, die Ware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Etwaig anfallende Kosten für die Rücknahme der Ware sowie den freihändigen Verkauf trägt der Kunde. 

10. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, ins-besondere einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls, zu unterrichten. Gleichzeitig hat uns der Kunde eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um von uns gelieferte und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von dem Dritten erstattet werden.

 

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilwirksamkeit

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Altdorf. 

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrags eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

 

Bempflinger Lebensmittel GmbH,  72655 Altdorf , Amtsgericht Stuttgart: HRB-Nr. 220166 , Geschäftsführer: Mirko Sattler, Martin Renner